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(C) Angelverein Penig 1990 e.V.
Fischereigesetz
Vierte Verordnung
 
des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft,
 
Ernährung und Forsten
 
zur Durchführung des Fischereigesetzes für den Freistaat
 
Sachsen
 
(Fischereiverordnung – FischVO)
 
Vom 25. September 1995
 
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Juli 1999
 
Aufgrund von § 18 Abs. 3, § 37 Abs. 3 und § 45 Abs. 1 des Fischereigesetzes für den Freistaat
 
Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz –
wird verordnet:
 
SächsFischG) vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 109)
Inhaltsübersicht
 
Erster Abschnitt
 
Fischfang, Fanggeräte, Fangverbote und Fangstatistik
 
§ 1 Schonzeiten und Mindestmaße
 
§ 2 Fischerei mit Angeln
 
§ 3 Fischerei mit Netzen
 
§ 4 Fischerei mit Reusen und anderen Fischereivorrichtungen
 
§ 5 Elektrofischerei
 
§ 6 Fischen in Fließgewässern
 
§ 7 Hegefischen
 
§ 8 Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen und -fanggeräten
 
§ 9 Entnahme von Tieren und Pflanzen zur Erfüllung von Dienstaufgaben
 
§ 10 Fangstatistik
 
Zweiter Abschnitt
 
Schutz der Fische und Fischnährtiere
 
§ 11 Aussetzen von Fischen in fließende Gewässer
 
§ 12 Schutz der Fischerei bei Aus- und Umbau von Gewässern
 
§ 13 Vorrichtungen in Anlagen zur Wasserentnahme oder bei Triebwerken
 
§ 14 Transport und Hälterung von Fischen
 
§ 15 Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer
 
§ 16 Markt- und Verkehrsverbote
 
Dritter Abschnitt
 
Ordnungswidrigkeiten
 
§ 17 Bestimmung von Ordnungswidrigkeiten
 
Vierter Abschnitt
 
Schlußbestimmung
 
§ 18 Inkrafttreten
 
Erster Abschnitt
 
Fischfang, Fanggeräte und Fangverbote
 
§ 1 Schonzeiten und Mindestmaße
 
(1) Für die folgenden Fischarten gelten Schonzeiten und Mindestmaße:
 
Tierart Schonzeit Mindestmaß(cm)
 
Aal Anguilla anguilla (L.) – 40
 
Aland Leuciscus idus (L.) – 20
 
Äsche Thymallus thymallus (L.) 1. Januar bis 15. Juni 28
 
Bachforelle Salmo trutta fario L. 1. Oktober bis 30. April 28
 
Bachsaibling Salvelinus fontinalis (MITCH.) 1. Oktober bis 30. April 28
 
Barbe Barbus barbus (L.) 15. April bis 30. Juni 50
 
Döbel Leuciscus cephalus (L.) – 25
 
Graskarpfen Ctenopharyngodon idella (VAL.) – 60
 
Große Maräne Coregonus lavaretus (L.) 1. Oktober bis 31. Dezember 30
 
Hecht Esox lucius L. 1. Februar bis 30. April 50
 
Karausche Carassius carassius (L.) 1. Februar bis 30. Juni 15
 
Karpfen Cyprinus carpio (L.) – 35
 
Lachs Salmo salar L. 1. Oktober bis 30. April 60
 
Meerforelle Salmo trutta trutta L. 1. Oktober bis 30.April 60
 
Quappe Lota lota (L.) ganzjährig –
 
Rapfen Aspius aspius (L.) 1. Januar bis 31. Mai 40
 
Regenbogenforelle Oncorhynchus mykiss (WALB.) 1. Oktober bis 30. April 25
 
Rotfeder Scardinius erythrophthalmus (L.) – 20
 
Schleie Tinca tinca (L.) – 25
 
Seeforelle Salmo trutta lacustris L. 1. September bis 31. März 60
 
Seesaibling Salvelinus alpinus salvelinus (L.) 1. Oktober bis 30.April 28
 
Wels Silurus glanis L. 1. Februar bis 30. Juni 80
 
Zander Stizostedion lucioperca (L.) 1. Februar bis 30. April 50
 
Bitterling Rhodeus sericeus amarus (BLOCH) ganzährig –
 
Elritze Phoxinus phoxinus (L.) ganzjährig –
 
Finte Alosa fallax LACEP. ganzjährig –
 
Groppe Cottus gobio L. ganzjährig –
 
Maifisch Alosa alosa (L.) ganzjährig –
 
Nase Chondrostoma nasus (L.) ganzjährig –
 
Neunstachliger Stichling Gasterosteus pungitius (L.) ganzjährig –
 
Schlammpeitzger Misgurnus fossilis (L.) ganzjährig –
 
Schmerle Noemacheilus barbatulus (L.) ganzjährig –
 
Schneider Alburnoides bipunctatus (BLOCH) ganzjährig –
 
Steinbeißer Cobitis taenia L. ganzjährig –
 
Stör Acipenser sturio L. ganzjährig –
 
Zope Abramis ballerus (L.) ganzjährig –
 
Zährte Vimba vimba (L.) ganzjährig –
 
Alle Neunaugen Cyclostomata spec. ganzjährig –
 
Edelkrebs Astacus astacus L. ganzjährig –
 
Flußperlmuschel Margaritana margaritifera L. ganzjährig –
 
(2) Als Mindestmaß gilt der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten
 
Schwanzflosse.
 
(3) Gefangene untermaßige oder der Schonzeit unterliegende Fische sind unverzüglich nach dem
 
Fang sorgfältig aus den Fanggeräten zu lösen und wieder in das Gewässer einzubringen.
 
(4) Soweit bei der Fischerei auf bewirtschafteten Anlagen beim Ablassen des Wassers (Abfischen)
 
nach der Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten
 
(Bundesartenschutzverordnung – BArtSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom
 
18. September 1989 (BGBl. I S. 1677, ber. S. 2011) geschützte Fische anfallen, sind diese in das
 
Gewässer, aus dem sie entnommen worden sind, oder, wenn nicht unverzüglich nach dem
 
Abfischen des Gewässers Wasser eingeleitet wird, wieder in ein nahegelegenes Gewässer
 
einzubringen. Über Art und Menge der Tiere ist von dem Fischereiausübungsberechtigten eine
 
Fangstatistik anzufertigen und der Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen; sie ist mindestens
 
ein Jahr lang aufzubewahren.
 
(5) Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Ausübung der Fischerei auf bewirtschafteten Anlagen der
 
Teichwirtschaft und der Fischzucht im Sinne von § 2 Abs. 2
dazugehörenden Grabensysteme und Fischbehälter.
 
(6) Die Fischereibehörde kann aus besonderen fischereilichen Gründen oder zum Zwecke
 
wissenschaftlicher Forschung zeitlich und örtlich begrenzt von den Absätzen 1 bis 3 abweichende
 
Regelungen treffen.
SächsFischG einschließlich der
I
§ 2 Fischerei mit Angeln
 
(1) Eine Handangel darf nur eine Anbissstelle haben. Die Anbissstelle kann aus einem Einzel-,
 
Doppel- oder Drillinghaken bestehen und muss beim Fischen mit natürlichen oder künstlichen
 
Ködern versehen sein. Mit jeweils einem Köder verbundene Anordnungen von bis zu drei Haken
 
(Spinnsysteme) gelten als eine Anbissstelle. Jeder Fischer darf gleichzeitig höchstens mit zwei
 
Handangeln fischen. Bei Verwendung von Spinn- oder Flugangeln darf nur mit einer Angel gefischt
 
werden. Handangeln sind ständig zu beaufsichtigen. Von Netzen, Reusen und anderen ständigen
 
Fischereivorrichtungen ist ein Abstand von mindestens 50 m einzuhalten. Gefangene Fische dürfen
 
nur für den Eigenbedarf genutzt werden.
 
(2) Mit Leg- oder Reihenangeln darf nur in Ausübung der erwerbsmäßigen Fischerei im Sinne von
 
§ 2 Abs. 2
Reihenangeln sind mindestens einmal täglich unter Entnahme der gefangenen Fische einzuholen.
 
(3) Wirbeltiere und lebende Fische dürfen nicht als Köder verwendet werden. Köderfische sind vor
 
dem Anbringen an den Angelhaken waidgerecht zu töten und dürfen nur in dem Gewässer
 
verwendet werden, in dem sie gefangen wurden. Zum Fang von Köderfischen darf ein Senknetz mit
 
einer Seitenlänge bis zu 120 cm und einer Maschenweite bis zu 15 mm verwendet werden.
 
(4) Mit einer Angel, die zum Fangen von Raubfischen verwendet wird, oder unter Verwendung
 
eines Fangnetzes (Senke), das zum Fangen von Köderfischen bestimmt ist, darf vom 1. Februar bis
 
zum 30. April nicht gefischt werden.
 
(5) Die Ausübung der Fischerei mit der Schleppangel (Darre), der Tuckangel (Schottangel) oder
 
einer Angel mit feststehenden Haken ist untersagt.
SächsFischG gefischt werden. Absatz 1 findet keine Anwendung. Leg- oder
II
§ 3 Fischerei mit Netzen
 
(1) Beim Auslegen der Netze ist von den Netzen anderer Fischereiausübungsberechtigter ein
 
Abstand von mindestens 50 m und zu den Grenzen von Schonbezirken ein Abstand von mindestens
 
200 m einzuhalten.
 
(2) Die Fischereibehörde kann zum Schutz bestimmter Fischarten und deren Zugang zu den
 
Laichplätzen anordnen, daß keine Netze oder nur Netze mit einer bestimmten Maschenweite
 
verwendet werden dürfen.
 
§ 4 Fischerei mit Reusen und anderen ständigen
 
Fischereivorrichtungen
 
(1) Reusen sind so aufzustellen, daß der erste Bügel am Reuseneingang unter Wasser steht. Zu
 
Reusen anderer Fischereiausübungsberechtigter ist ein Abstand von mindestens 50 m und zu den
 
Grenzen von Schonbezirken von mindestens 200 m einzuhalten. Bei Gewässern mit Bootsverkehr
 
sind Anfang und Ende einer ständigen Fischereivorrichtung jeweils durch eine aus der
 
Wasseroberfläche ragende Markierung sichtbar zu machen; diese Markierungen sind nach
 
Beendigung des Fischens unverzüglich aus dem Gewässer zu entfernen. Ausgelegte Reusen sind
 
fischereigerecht zu warten.
 
(2) Die Verwendung von ständigen Fischereivorrichtungen zum Fang des Aales oder von zum
 
Fischen in Fließgewässern bestimmten Netzsäcken (Hamen) bedarf der Erlaubnis der
 
Fischereibehörde.
 
§ 5 Elektrofischerei
 
(1) Das Fischen unter Anwendung elektrischen Stromes (Elektrofischerei) ist nur unter
 
Verwendung von Gleichstrom oder Impulsstrom, der vermeidbare Verletzungen verhindert,
 
zulässig und bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Fischereibehörde. Die Erlaubnis kann zur
 
Durchführung von Hegemaßnahmen, zum Fang von Satz- oder Laichfischen, zu Forschungs- und
 
Lehrzwecken, zur Untersuchung des Fischbestandes in einem Gewässer sowie aus besonderen
 
fischereilichen Gründen für eine bestimmte Frist erteilt werden. Sie darf nur widerruflich erteilt
 
werden. Nach dem Fang ist unverzüglich eine Fangstatistik anzufertigen, welche Angaben über
 
1. Art, Anzahl, Gewicht und Länge der gefangenen Fische
 
2. Ort und Zeitpunkt des Fanges sowie
 
3. den Zustand des Gewässers und seiner Umgebung enthält.
 
Die Fangstatistik ist der Fischereibehörde innerhalb von vier Wochen nach dem Fang vorzulegen.
 
(2) Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 ist:
 
1. die Vorlage eines Fischereischeins,
 
2. der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem von der Fischereibehörde
 
durchgeführten Lehrgang über Elektrofischerei (Bedienungsschein),
 
3. der Nachweis, daß das Elektrofischereigerät einschließlich seines Zubehörs den anerkannten
 
Regeln der Technik entspricht (Zulassungsschein), und
 
4. die Zustimmung des Inhabers des Fischereirechtes oder des Pächters.
 
Bedienungsscheine dürfen von der Fischereibehörde nach dem Muster der Anlage an Personen
 
ausgegeben werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
 
(3) Bei der Ausübung der Elektrofischerei sind die Erlaubnis, der Fischereischein, der
 
Bedienungsschein sowie der Zulassungsschein mitzuführen und auf Verlangen Fischereiaufsehern
 
der Fischereibehörde zur Einsichtnahme auszuhändigen. Teilnehmer an Lehrgängen zum Erwerb
 
des Bedienungsscheins dürfen die Elektrofischerei unter Aufsicht der die Ausbildung leitenden
 
Personen ausüben. Personen, die nicht Inhaber eines Bedienungsscheines sind und das
 
18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen unter Aufsicht und nach Anweisung des zur Ausübung der
 
Elektrofischerei Berechtigten Hilfsarbeiten ausführen.
 
(4) Elektrisch betriebene Anlagen zum Scheuchen von Fischen dürfen nur mit Erlaubnis der
 
Fischereibehörde verwendet werden.
 
(5) Der Elektrofischerei darf nur unter Verwendung eines Gerätes ausgeübt werden, welches dem
 
Stand der Technik entspricht.
III
§ 6 Fischen in Fließgewässern
 
Das Fischen durch Anstauen oder Ablassen eines Fließgewässers oder eines begradigten Gewässers,
 
das dem Betrieb einer Anlage zur Wasserentnahme oder einem Triebwerk zu dienen bestimmt ist,
 
ist verboten.
Zwecken im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Diese Vorschriften gelten nicht für bewirtschaftete
 
Anlagen.
 
IV Die Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen
§ 7 Hegefischen
 
(1) Besteht die Notwendigkeit einer Verminderung der Anzahl von Fischen einer bestimmten
 
Fischart, kann der Fischereiausübungsberechtigte zur Erreichung des Hegezieles die Fischerei
 
gemeinschaftlich mit anderen Fischereiausübungsberechtigten mit der Handangel oder mit anderen
 
Fanggeräten ausüben (Hegefischen).
 
(2) Ziel des Hegefischens kann die teilweise Entnahme von Fischen aus einem Gewässer zu einem
 
der nachfolgend genannten Zwecke sein:
 
1. Anpassung von Fischbeständen nach Art und Menge oder
 
2. Untersuchung des Fischbestandes nach Art, Anzahl, Gewicht, Wachstum und
 
Gesundheitszustand.
 
(3) Das Hegefischen darf nicht als Wettbewerb ausgeübt werden. Prämierung und
 
wettbewerbsmäßige Bewertung der von einer Person beim Hegefischen entnommenen Fische nach
 
Anzahl, Gewicht oder anderen Merkmalen ist unzulässig.
 
(4) Die Fische sind waidgerecht zu fangen und nach dem Fang unverzüglich nach den anerkannten
 
Regeln der Fischerei zu töten. Fische, die das Mindestmaß unterschreiten und nicht dem Hegeziel
 
entsprechen, sind wieder in das Gewässer, aus dem sie entnommen wurden, einzubringen. Die
 
Fischereibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
 
(5) Über das Ergebnis des Hegefischens ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muß
 
die nachfolgend genannten Angaben enthalten:
 
1. Name des Fischereiausübungsberechtigten (bei natürlichen Personen Vor- und Familiennamen,
 
einen vom Familiennamen abweichenden Geburtsnamen und den Geburtstag),
 
2. vollständige Anschrift des Fischereiausübungsberechtigten,
 
3. Ort des Hegefischens (Name und Lage des Gewässers, Angabe der Gemarkung),
 
4. Zeit (Datum, Tageszeit) des Hegefischens,
 
5. Ziel des Hegefischens,
 
6. Anzahl der ausübenden Personen,
 
7. Art, Anzahl und Gewicht der entnommenen Fische,
 
8. Art der Nutzung oder Entsorgung der entnommenen Fische.
 
Die Niederschrift ist innerhalb von vier Wochen nach der Beendigung des Hegefischens der
 
Fischereibehörde vorzulegen.
 
§ 8 Kennzeichnung von Fischereifanggeräten
 
An in Gewässern ausliegenden Fanggeräten, ausgenommen Handangeln, sind an gut sichtbarer
 
Stelle Kennzeichen anzubringen, welche zur Ermittlung der Person des Eigentümers geeignet sind.
 
Die Fischereibehörde weist dem Fischereiausübungsberechtigten die Kennzeichen auf Antrag zu.
V
§ 9 Entnahme von Tieren und Pflanzen zur Erfüllung
 
von Dienstaufgaben
 
(1) Die Fischereibehörde kann aus einem Gewässer Tiere und Pflanzen unentgeltlich entnehmen.
 
(2) Anderen Behörden und deren Beauftragten ist insbesondere zu wissenschaftlichen oder
 
Forschungszwecken die Entnahme von Fischen nur mit Zustimmung der Fischereibehörde gestattet.
 
Personen, die Fische entnehmen, müssen einen gültigen Fischereischein besitzen. Die Entnahme ist
 
dem Fischereiausübungsberechtigten durch die Fischereibehörde vorher anzuzeigen.
 
(3) Die Entnahme von anderen Tierarten, Fischnährtieren oder Pflanzen durch andere Behörden ist
 
dem Fischereiausübungsberechtigten vor Beginn der Maßnahme durch diese Behörde rechtzeitig
 
anzuzeigen.
 
(4) Wird bei der Entnahme von Tieren und Pflanzen nach Absatz 1 oder 2 das für die Erfüllung von
 
Dienstaufgaben erforderliche Maß überschritten, ist dem Fischereiausübungsberechtigten dafür
 
durch die jeweilige Behörde Ersatz zu leisten.
 
§ 10 Fangstatistik
 
Der Fischereiausübungsberechtigte hat jährlich ein Verzeichnis über Art, Anzahl und Gewicht der
 
gefangenen Fische zu führen. Der Fischereiausübungsberechtigte hat die Fangstatistik mindestens
 
fünf Jahre lang aufzubewahren und der Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen.
 
Zweiter Abschnitt
 
Schutz der Fische und Fischnährtiere
 
§ 11 Aussetzen von Fischen in Gewässer
 
(1) Fische dürfen in Gewässer nur ausgesetzt werden, soweit das Hegeziel, der
 
Bewirtschaftungsplan, der Artenreichtum oder der Gesundheitszustand des Fischbestandes nicht
 
beeinträchtigt werden. Das Aussetzen von Fischen bedarf mit Ausnahme der nachfolgend
 
genannten Fischarten der schriftlichen Erlaubnis der Fischereibehörde.
 
Aal Anguilla anguilla (L.)
 
Äsche Thymallus thymallus (L.)
 
Bachforelle Salmo trutta fario (L.)
 
Bachsaibling Salvelinus fontinalis (MITCH.)
 
Barsch Perca fluvialilis (L.)
 
Blei Abramis brama (L.)
 
Döbel Leuciscus cephalus (L.)
 
Güster Blicca björkna (L.)
 
Hecht Esox lucius L.
 
Karpfen Cyprinus carpio (L.)
 
Plötze Rutilus rutilus (L.)
 
Quappe Lota Lota (L.)
 
Rapfen Aspius aspius (L.)
 
Rotfeder Scardinius erythrophthalmus (L.)
 
Schleie Tinca tinca (L.)
 
Zander Stizostedion lucioperca (L.)
 
Wels Silurus glanis L.
 
Die Fischereibehörde kann das Aussetzen der in Satz 2 genannten Fischarten beschränken oder
 
verbieten. Die Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht für bewirtschaftete Anlagen.
 
(2) Soweit in Fließgewässern Fische der Fischarten Bachforelle [salmo trutta fario L.] oder Äsche
 
[Thymallus thymallus (L.)] vorkommen, gilt Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe, daß das Aussetzen
 
von Fischen der Fischarten Aal [Anguilla anguilla (L.)], Quappe [Lota lota (L.)], Hecht (Esox
 
lucius L.) oder Regenbogenforelle Oncorhynchus mykiss (WALB.) untersagt ist; die
 
Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen. Das Aussetzen gentechnisch veränderter Fische in
 
Fließgewässer ist verboten.
VI
§ 12 Schutz der Fischerei bei Ausbau und Unterhaltung
 
der Gewässer
 
(1) Maßnahmen zum Ausbau und zur Unterhaltung von Gewässern sind vom
 
Unterhaltungspflichtigen spätestens vierzehn Tage vor Beginn der geplanten Maßnahme gegenüber
 
der Fischereibehörde sowie dem Fischereiausübungsberechtigten anzuzeigen.
 
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur außerhalb der Schonzeiten durchgeführt werden. Der
 
Fischwechsel darf nicht auf Dauer behindert werden. Bestehende Fischlaichplätze sollen erhalten
 
werden. Ist eine Erhaltung bestehender Fischlaichplätze nicht möglich, hat der
 
Unterhaltungspflichtige in Abstimmung mit der Fischereibehörde und dem
 
Fischereiausübungsberechtigten hierfür Ersatz in dem Gewässer zu schaffen. Die Fischereibehörde
 
kann im Einzelfalle Ausnahmen aus Gründen des Natur- und Gewässerschutzes zulassen.
 
§ 13 Vorrichtungen in Anlagen zur Wasserentnahme
 
oder bei Triebwerken
 
Die lichte Stabweite bei Rechenanlagen und anderen Vorrichtungen gegen das Eindringen von
 
Fischen in Anlagen zur Wasserentnahme oder bei Triebwerken darf 20 mm nicht überschreiten.
 
§ 14 Transport und Hälterung von Fischen

Beim Hältern von Fischen dürfen nur solche Netze, Behälter, Becken und andere Vorrichtungen
 
verwendet werden, die vermeidbare Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes der Fische
 
ausschließen. Während des Hälterns ist den gefangenen Fischen in ausreichendem Maße Sauerstoff
 
zuzuführen. Der Zeitraum des Transports oder der Hälterung von Fischen ist auf das erforderliche
 
Mindestmaß zu beschränken.
 
§ 15 Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer
 
§ 16 Markt- und Verkehrsverbote
 
(1) Die in § 1 Abs. 1 genannten Fischarten dürfen während der Schonzeit oder bei Unterschreiten
 
des Mindestmaßes nicht veräußert, erworben oder in Verkehr gebracht werden Das Verbot gilt
 
nicht, soweit die in § 1 Abs. 1 genannten Fische zum Besatz bewirtschafteter Anlagen der
 
Teichwirtschaft und der Fischzucht dienen oder aus solchen Anlagen entnommen oder
 
gewerbsmäßig veräußert werden.
 
(2) Für alle Neunaugen (Cyclostomata) sowie für die Flußperlmuschel (Margaritana
 
margaritifera L.) gilt ein uneingeschränktes Markt- und Verkehrsverbot.
 
Dritter Abschnitt
 
Ordnungswidrigkeiten
 
§ 17 Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrig im Sinne von § 50 Abs. 2
entgegen
 
1. § 1 Abs. 1 und Abs. 3 untermaßige oder der Schonzeit unterliegende Fische, Krebse oder
 
Muscheln fängt,
 
2. § 2 Abs. 1 gefangene Fische nicht für den Eigenbedarf nutzt,
 
3. § 2 Abs. 1, 2, 4 und 5 eine nicht zugelassene Angel verwendet,
 
4. § 2 Abs. 3 einen nicht zugelassenen Köder verwendet,
 
5. § 2 Abs. 1 zu anderen ständigen Fischereivorrichtungen nicht den vorgeschriebenen
 
Mindestabstand einhält,
 
6. § 3 Abs. 1 bei der Fischerei mit Netzen die vorgeschriebenen Mindestabstände nicht einhält,
 
7. § 3 Abs. 2 nicht zugelassene Netze zum Fischen verwendet,
 
8. § 4 Abs. 1 Reusen und andere ständige Fischereivorrichtungen unter Nichteinhaltung des
 
vorgeschriebenen Mindestabstandes aufstellt, bei Gewässern mit Bootsverkehr Anfang und Ende
 
einer ständigen Fischereivorrichtung nicht durch eine aus der Wasseroberfläche ragende
 
Markierung sichtbar macht oder diese Markierungen nach Beendigung des Fischens nicht
 
unverzüglich aus dem Gewässer entfernt,
 
9. § 4 Abs. 2 zum Fang des Aales oder zum Fischen in Fließgewässern ohne Erlaubnis der
 
Fischereibehörde ständige Fischereivorrichtungen verwendet,
 
10. § 5 Abs. 1 bei der Elektrofischerei nicht Gleichstrom oder Impulsstrom verwendet oder die
 
Elektrofischerei ohne schriftliche Erlaubnis der Fischereibehörde ausübt oder nicht unverzüglich
 
nach dem Fang eine Fangstatistik anfertigt,
 
11. § 5 Abs. 3 bei der Ausübung der Elektrofischerei nicht die Erlaubnis, den Fischereischein, den
 
Bedienungsschein sowie den Zulassungsschein mit sich führt oder auf Verlangen nicht einen
 
Fischereiaufseher zur Einsichtnahme aushändigt,
 
12. § 6 die Fischerei ausübt,
 
13. § 7 Abs. 3 das Hegefischen als Wettbewerb ausübt,
 
14. § 7 Abs. 5 nicht über das Ergebnis des Hegefischens eine Niederschrift anfertigt oder diese
 
verspätet der Fischereibehörde vorlegt,
 
15. § 10 Satz 1 das Verzeichnis nicht führt,
 
16. § 10 Satz 2 die Fangstatistik nicht ordnungsgemäß aufbewahrt oder vorlegt,
 
17. § 11 nicht zugelassene Fische aussetzt,
 
18. § 10 Satz 1 kein Verzeichnis über Art, Anzahl und Gewicht der gefangenen Fische führt,
 
19. § 11 Fische aussetzt, soweit das Hegeziel, der Bewirtschaftungsplan oder der Artenreichtum und
 
Gesundheitszustand des Fischbestandes beeinträchtigt wird,
 
20. § 12 Abs. 1 Maßnahmen zum Ausbau und zur Erhaltung von Gewässern nicht oder nicht
 
fristgemäß anzeigt,
 
21. § 13 die lichte Stabweite bei Vorrichtungen gegen das Eindringen von Fischen überschreitet,
 
22. § 15 Wassergeflügel während der Schonzeiten in ein Gewässer einläßt.

SächsFischG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
VII
Vierter Abschnitt
 
Inkrafttreten
 
§ 18 Inkrafttreten
 
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
 
Dresden, den 25. September 1995
 
Der Staatsminister
 
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
 
Dr. Rolf Jähnichen
 
Dokumentation
 
Vierte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
 
zur Durchführung des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Fischereiverordnung – FischVO)
 
Vom 25. September 1995 (SächsGVBl. S. 339)
 
Verordnung des Sächsischen Staatsminiseriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der
 
Fischereiverordnung Vom 21. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 341)
 
Das Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer ist während der Schonzeiten untersagt. Dieses
 
Verbot gilt nicht für bewirtschaftete Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht, wenn der
 
Fischereiausübungsberechtigte zustimmt.
 

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